Verordnung
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Art. 63 Weiterbildungsstudiengänge 90
1 Die EHSM kann Weiterbildungsstudiengänge anbieten, die zu einem der folgenden Abschlüsse führen:
2 Zu den Weiterbildungsstudiengängen werden Personen zugelassen, die über einen Hochschulabschluss verfügen. 3 Personen, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt. 4 Das VBS regelt die Ausrichtung und die Studienleistungen der Weiterbildungsstudiengänge sowie die Anforderungen an die Abschlüsse gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201191. 90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498). |