Verordnung
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Art. 69 Forschungsbeiträge
1 Das VBS kann auf Gesuch hin und im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Beiträge ausrichten für die Durchführung von Forschungsprojekten, die einen engen Bezug zu aktuellen Fragen der Sportpolitik und der Sportförderung haben. 2 Die Beiträge werden in der Regel für höchstens drei Jahre gewährt und belaufen sich auf höchstens 70 Prozent der ausgewiesenen und vom VBS im Einzelfall anerkannten Kosten. 3 Entscheidet das VBS auf Zuerkennung eines Forschungsbeitrags, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Es kann die Leistung der Beiträge an Bedingungen knüpfen. |