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Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. März 2023)

Art. 69 Forschungsbeiträge

1 Das VBS kann auf Ge­such hin und im Rah­men der be­wil­lig­ten Kre­di­te öf­fent­li­chen oder pri­va­ten For­schungs­in­sti­tu­tio­nen Bei­trä­ge aus­rich­ten für die Durch­füh­rung von For­schungs­pro­jek­ten, die einen en­gen Be­zug zu ak­tu­el­len Fra­gen der Sport­po­li­tik und der Sport­för­de­rung ha­ben.

2 Die Bei­trä­ge wer­den in der Re­gel für höchs­tens drei Jah­re ge­währt und be­lau­fen sich auf höchs­tens 70 Pro­zent der aus­ge­wie­se­nen und vom VBS im Ein­zel­fall an­er­kann­ten Kos­ten.

3 Ent­schei­det das VBS auf Zu­er­ken­nung ei­nes For­schungs­bei­trags, so schliesst es mit der Ge­such­stel­le­rin oder dem Ge­such­stel­ler einen Ver­trag ab. Es kann die Leis­tung der Bei­trä­ge an Be­din­gun­gen knüp­fen.