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Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. März 2023)
Art. 71Fördermassnahmen
1 Das BASPO berücksichtigt bei der Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports die Bemühungen und Interessen der nationalen Sportverbände.
2 Es kann Sportschulen bis zur Sekundarstufe II unterstützen, die neben der schulischen Ausbildung den Nachwuchsleistungssport in besonderer Weise fördern.