Verordnung
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Art. 72b Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern 101
1 Das BASPO führt ein Kompetenzzentrum für die Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern im leistungsorientierten Nachwuchssport und im Spitzensport. 2 Es bietet Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Trainerbildung an. 3 Es kann die Zulassung zu einzelnen Bildungsangeboten von besonderen im Rahmen der J+S-Kaderbildung erworbenen Qualifikationen oder gleichwertigen Qualifikationen sowie einer aktuellen Tätigkeit im Leistungssport abhängig machen. 4 Es kann mit Organisationen der Arbeitswelt im Bereich der Trainerberufsbildung und mit weiteren inländischen oder ausländischen Institutionen im Bereich der Trainerbildung zusammenarbeiten. 101 Ursprünglich: Art. 72a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498). |