Art. 72d Vorgaben des Dachverbands
1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass der Dachverband Vorgaben macht in Bezug auf: - a.
- die Verhaltenspflichten, die sich aus der Ethik-Charta des Schweizer Sports 2015105 insbesondere für Trainerinnen, Trainer, Athletinnen, Athleten, Betreuerinnen, Betreuer, Funktionärinnen und Funktionäre sowie Angestellte und Beauftragte in Sportorganisationen ergeben, namentlich Vorgaben über:
- 1.
- den Schutz vor Diskriminierung,
- 2.
- den Schutz vor physischer Gewalt, Ausbeutung und sexuellem Missbrauch,
- 3.
- den Schutz vor Überforderung und vor Verletzungen der psychischen Integrität wie Drohungen, Demütigungen, Belästigungen oder Mobbing,
- 4.
- den Schutz und die Förderung der ganzheitlichen Entwicklung insbesondere von minderjährigen Athletinnen und Athleten,
- 5.
- den Schutz der Umwelt vor übermässigen Belastungen durch Sportausübung,
- 6.
- den Schutz des fairen sportlichen Wettkampfs durch die Bekämpfung von Doping, Wettkampfmanipulation und grober Verletzung der Sportregeln,
- 7.
- den Verzicht auf den Konsum von nikotinhaltigen Stoffen und Alkohol während des Sports;
- b.
- die Anforderungen an die gute Organisation und Verwaltungsführung bei Sportorganisationen, namentlich Vorgaben über:
- 1.
- die Dokumentation und Publikation der wesentlichen, die Sportorganisation und ihre Anspruchsgruppen betreffenden Entscheidungen,
- 2.
- die Dokumentation und Publikation der Herkunft und Verwendung der Finanzen der Sportorganisation,
- 3.
- eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in den Leitungsorganen, wobei vorzusehen ist, dass im Leitungsorgan des Dachverbands und seiner Mitgliedsorganisationen beide Geschlechter zu je mindestens 40 Prozent vertreten sind,
- 4.
- Amtszeitbeschränkungen für Funktionen in den Leitungsorganen der Sportorganisation,
- 5.
- den Umgang mit Interessenkonflikten für Personen in den Leitungsorganen der Sportorganisation;
- 6.
- die Mitbestimmungsrechte von Athletinnen und Athleten bei den sie betreffenden Themen,
- 7.
- Massnahmen zum Schutz der Daten der Mitglieder und der Mitarbeitenden der Sportorganisation,
- 8.
- Massnahmen zur Umsetzung und Kontrolle der Verhaltenspflichten nach Buchstabe a;
- c.
- die Untersuchung von Fehlverhalten und Missständen in Sportorganisationen durch eine unabhängige nationale Meldestelle sowie die Sanktionierung von Verfehlungen durch eine unabhängige Disziplinarstelle;
- d.
- die Anforderungen an Sportorganisationen hinsichtlich Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Verletzungen bei der Sportausübung namentlich durch Ausbildung, Information, Beratung, Forschung, Dokumentation und Kontrolle.
2 In den Vorgaben nach Absatz 1 Buchstabe b werden die unterschiedlichen Strukturen der Sportorganisationen berücksichtigt; dabei werden die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit beachtet. 3 Der Dachverband publiziert die geltenden Vorgaben auf seiner Internetseite. 4 Er evaluiert periodisch die Wirksamkeit seiner Vorgaben durch Reihenbefragungen oder andere Evaluationsmethoden. 105 Die Ethik-Charta ist abrufbar unter www.swissolympic.ch > Dachverband > Verbände > Werte & Ethik > Neun Prinzipien für den Schweizer Sport.
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