Verordnung
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Art. 72e Wirksame Massnahmen
1 Die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben des Dachverbands gelten als wirksame Massnahmen, soweit diese Vorgaben vom BASPO als recht- und zweckmässig beurteilt werden. 2 Erreicht der Dachverband oder eine seiner Mitgliedsorganisationen den nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 geforderten Anteil nicht, so reicht die Organisation dem BASPO eine schriftliche Begründung mit Darstellung der ergriffenen Massnahmen zur Erreichung des Anteils ein. 3 Sportorganisationen des privaten Rechts, die nicht dem Dachverband oder einer seiner Mitgliedsorganisationen angeschlossen sind, sind nicht zur Einhaltung von Vorgaben verpflichtet, die weiter gehen als die in Artikel 72d erwähnten Vorgaben des Dachverbands. 4 Für Sportorganisationen des öffentlichen Rechts gelten die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstaben a und d als wirksame Massnahmen. |