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Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. März 2023)
Art. 72fNationale Meldestelle
1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass:
a.
der Dachverband dafür sorgt, dass eine nationale Meldestelle geschaffen und betrieben wird, die folgende Anforderungen erfüllt:
1.
die Meldestelle ist unabhängig,
2.
jede Person, die von Fehlverhalten oder Missständen im Sport betroffen ist oder Kenntnis von Fehlverhalten oder Missständen oder einen entsprechenden Verdacht hat, kann bei der Meldestelle Meldung erstatten,
3.
die Meldestelle nimmt auch anonyme Meldungen entgegen; sie sorgt dafür, dass auf Wunsch die Identität einer meldenden oder der durch ein mutmassliches Fehlverhalten beeinträchtigten Person gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den durch eine Meldung belasteten Personen und Sportorganisationen und gegenüber der Disziplinarstelle, nicht offengelegt wird;
b.
die Meldestelle folgende Anforderungen erfüllt:
1.
sie erlässt die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und publiziert die geltenden Bestimmungen auf ihrer Internetseite,
2.
sie klärt die gemeldeten Sachverhalte ab sowie verfasst, sofern ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten oder Missstände besteht, einen Untersuchungsbericht und überweist diesen mit den Untersuchungsakten an die Disziplinarstelle,
3
sie stellt dem BASPO zum Zweck der Überprüfung von Finanzhilfeansprüchen oder von Kaderanerkennungen in J+S oder ESA eine Kopie des Untersuchungsberichts ohne weitere Beilagen zu.
2 Das BASPO unterstützt die Meldestelle mit einer Finanzhilfe für deren Aufgabenwahrnehmung, sofern der Dachverband ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet. Es schliesst zu diesem Zweck mit der Trägerschaft der Meldestelle einen Leistungsvertrag ab.