Verordnung
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Art. 72i Verantwortlichkeit der Sportorganisation
Verstösst eine Person als Mitglied, Angestellte, Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation gegen die Vorgaben nach Artikel 72dAbsatz 1Buchstabe a, so kann das BASPO Finanzhilfen an die Sportorganisation kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn diese nicht nachweist, dass sie alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen ergriffen hat, um einen solchen Verstoss zu verhindern. |