Verordnung
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Art. 72j Vereinbarung bei einer Weiterleitung von Finanzhilfen
1 Leitet eine Sportorganisation Finanzhilfen des Bundes an seine Mitgliedsorganisationen oder an Dritte weiter, so muss sie durch Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit den Empfängerinnen und Empfängern und durch entsprechende Kontrollen sicherstellen, dass diese:
2 Halten die Empfängerinnen und Empfänger nach Absatz 1 die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verpflichtungen nicht ein, so fordert das BASPO die Finanzhilfen von der Sportorganisation zurück. |