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Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. März 2023)
Art. 75Dopingkontrollen
1 Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, muss sich während zwölf Stunden vor dem Start des Wettkampfs, für den sich die Sportlerin oder der Sportler zur Teilnahme angemeldet hat, sowie nach Beendigung des Wettkampfes während der für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Zeit Dopingkontrollen unterziehen lassen.
2 Als Sportwettkämpfe gelten alle Sportanlässe, die organisiert und durchgeführt werden:
a.
durch den Dachverband der Schweizer Sportverbände und die ihm angeschlossenen Sportverbände sowie deren Unterverbände und Vereine; oder
b.
nach den Bestimmungen eines internationalen oder nationalen Sportverbandes.