Verordnung
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Art. 76 Anforderungen an die Dopingkontrollen
1 Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping erstellt jedes Jahr einen Testplan. Darin legt sie fest:
2 Die Auswahl der Athletinnen und Athleten, die einer Dopingkontrolle unterzogen werden, muss durch ein Verfahren erfolgen, das von der Sportart unabhängig ist und für die kontrollierten Personen sowie deren Umfeld nicht vorhersehbar ist. 3 Die Kontrollen erfolgen unangekündigt. In Ausnahmefällen, namentlich bei Folgeuntersuchungen können die Kontrollen angekündigt werden; die Privatsphäre der kontrollierten Personen ist zu schützen. 4 Kontrollen, die Eingriffe in den Körper der Athletin oder des Athleten beinhalten, wie Blut- oder Gewebeentnahmen, müssen durch Personen durchgeführt werden, welche die zum Eingriff erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Berufsausbildung erworben haben. 5 Die Verfahren, das Material und der Transport ins Analyselabor müssen dem internationalen Standard entsprechen. |