Verordnung
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Art. 78 Informationen der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden
1 Die für Verstösse gegen Artikel 22 SpoFöG zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden geben der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping die folgenden Informationen bekannt:
2 Sie dürfen die Informationen nur weitergeben, wenn dadurch:
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