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Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. März 2023)
Art. 78Informationen der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden
1 Die für Verstösse gegen Artikel 22 SpoFöG zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden geben der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping die folgenden Informationen bekannt:
a.
die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der angeschuldigten Person;
b.
die Sportart und Disziplin;
c.
die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der Trainerinnen oder Trainer, der Ärztinnen oder Ärzte und weiterer Betreuerinnen und Betreuer der angeschuldigten Person;
d.
den Grund der Einleitung der Strafuntersuchung;
e.
die Angaben zu den sichergestellten Doping-, Betäubungs- oder Heilmitteln;
f.
die Verhörprotokolle;
g.
die Informationen zu Vorstrafen im Bereich des SpoFöG, die seit Inkrafttreten des SpoFöG ausgesprochen worden sind;
h.
die Beschlüsse der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, die zur Wahrung der Parteirechte nach Artikel 23 Absatz 3 SpoFöG notwendig sind, mit Begründung;
i.
weitere Angaben, die geeignet sind, den weiteren Missbrauch von Doping zu bekämpfen.
2 Sie dürfen die Informationen nur weitergeben, wenn dadurch:
a.
die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und
b.
der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird.