Verordnung
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Art. 78a
1 Das BASPO beteiligt sich an der Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen. 2 Es trifft in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Massnahmen, insbesondere in den Bereichen Ausbildung, Prävention und Beratung. 3 Es gewährt Finanzhilfen nur an Sportorganisationen, die in ihrem Bereich über Regeln und Verfahren verfügen, die dem jeweiligen Risiko angemessen sind und erlauben, die Manipulation von Sportwettbewerben zu bekämpfen. Insbesondere muss die Sportorganisation:
4 Das BASPO kann Finanzhilfen an Sportorganisationen streichen oder kürzen, wenn diese ihre Meldepflichten nach Artikel 64 Absatz 2 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017108 verletzen. |