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Art. 10a Registrierung als Organisator 19
1 Das zeichnungsberechtigte Organ des Organisators muss das Gesuch um Registrierung beim BASPO mit folgenden Angaben einreichen:
2 Das BASPO legt in seinem Entscheid fest:
3 Der Organisator muss Änderungen der Tatsachen nach Absatz 1, die sich nach erfolgter Registrierung ergeben, unverzüglich dem BASPO mitteilen. 19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1513). |