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Art. 3 Grundsatz
1 J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern undJugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung. 2 J+S-Kurse und –Lager, die ein Organisator bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst. |