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Art. 48 Begriff
1 Als obligatorische Schulen gelten die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Kindergartenjahre, die Klassen der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe I. 2 Als Schulen der Sekundarstufe II gelten die Mittelschulen, namentlich die Gymnasien und die Fachmittelschulen. |