Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)


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Art. 49 Umfang des Sportunterrichts

1 Im ob­li­ga­to­risch zu be­su­chen­den Kin­der­gar­ten be­zie­hungs­wei­se in den ers­ten bei­den Jah­ren der acht­jäh­ri­gen Pri­mar­stu­fe sind Be­we­gung und Sport in den täg­li­chen Un­ter­richt zu in­te­grie­ren.

2 Un­ter Vor­be­halt von Ab­satz 1 sind auf der Pri­mar­stu­fe und auf der Se­kun­dar­stu­fe I min­des­tens drei Lek­tio­nen Sport­un­ter­richt pro Un­ter­richts­wo­che zu er­tei­len.

3 An Mit­tel­schu­len sind pro Schul­jahr min­des­tens 110 Lek­tio­nen Sport­un­ter­richt zu er­tei­len. Die Lek­tio­nen sind re­gel­mäs­sig über das gan­ze Schul­jahr zu ver­tei­len.

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