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Art. 54c Höhe und Bemessung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des zu Finanzhilfen berechtigenden Aus- und Weiterbildungsangebotes zusammenhängen. 3 Die Finanzhilfen bemessen sich nach:
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