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Art. 55b EHSM-Beirat 78
1 Das VBS ernennt die Mitglieder des EHSM-Beirats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Es kann die Amtsdauer einmal um weitere vier Jahre verlängern. 2 Es kann Mitglieder des EHSM-Beirats aus wichtigen Gründen des Amtes entheben. 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498). |