|
Art. 56 Hochschulangehörige und ihre Mitwirkungsrechte 79
1 Hochschulangehörige sind:
2 Die Hochschulangehörigen haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. 3 Die Mitwirkung des Personals nach Absatz 1 Buchstabe a wird durch die Einrichtung einer Mitarbeitendenorganisation gewährleistet. Diese besteht aus einer Mitarbeitendenversammlung und einer Mitarbeitendenvertretung. 4 Die Studierenden können sich zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte in einer Studierendenvereinigung organisieren und diese als ihren gemeinsamen Ansprechpartner gegenüber der EHSM bezeichnen. 5 Das BASPO regelt die Einzelheiten im Organisationsreglement. 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498). |