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Art. 80a Ausrüstung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO 116
1 Das BASPO kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einheitliche Kleidungsstücke abgeben zu ihrer Kennzeichnung, namentlich bei Ausbildungstätigkeiten und andern Tätigkeiten im Kontakt zu Dritten. 2 Es kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine persönliche Sportausrüstung abgeben, soweit diese zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben benötigt wird. 116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). |