Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)


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Art. 80a Ausrüstung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO 116

1 Das BAS­PO kann sei­nen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern ein­heit­li­che Klei­dungs­stücke ab­ge­ben zu ih­rer Kenn­zeich­nung, na­ment­lich bei Aus­bil­dungs­tä­tig­kei­ten und an­dern Tä­tig­kei­ten im Kon­takt zu Drit­ten.

2 Es kann sei­nen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern ei­ne per­sön­li­che Sportaus­rüs­tung ab­ge­ben, so­weit die­se zur Er­fül­lung der be­ruf­li­chen Auf­ga­ben be­nö­tigt wird.

116 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 1513).

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