Verordnung
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Art. 19 Unterstützung von Organisationen und Institutionen
(Art. 22 Abs. 1 Bst. b SpG) 1 Dem Kanton Graubünden werden Finanzhilfen gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten rätoromanischer Organisationen und Institutionen in den folgenden Bereichen:
2 Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten italienischsprachiger Organisationen und Institutionen in den folgenden Bereichen:
3 Die Finanzhilfen des Bundes decken höchstens 90 Prozent der Gesamtkosten der Organisation oder der Institution. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 15. Sept. 2022 (AS 2022 488). |