Verordnung
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Art. 21 Finanzhilfen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache in den Medien
(Art. 22 Abs. 2 SpG) 1 Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung von Nachrichtenagenturen. 2 Die Nachrichtenagenturen müssen insbesondere:
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