Verordnung
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Art. 6 Chancengleichheit für die Angestellten der verschiedenen Sprachgemeinschaften 6
(Art. 9 und 20 SpG) 1 Die Arbeitgeber des Personals der Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20017 (BPV), mit Ausnahme des ETH-Bereichs, stellen sicher, dass die Angestellten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgemeinschaft nicht benachteiligt werden. 2 Sie stellen insbesondere sicher, dass alle Angestellten, unabhängig davon, welcher Sprachgemeinschaft sie angehören:
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987). |