Verordnung
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Art. 8b Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit 13
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG) 1 Der Bundesrat ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten für Mehrsprachigkeit (Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit). Sie oder er ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugeordnet. 2 Sie oder er hat namentlich folgende Aufgaben:
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987). |