Bundesgesetz
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Art. 10 Gütliche Einigung
1 Der Bundesrat kann das EDA beauftragen, während der Sperrung eine gütliche Einigung zu suchen, die die vollständige oder teilweise Rückerstattung der gesperrten Vermögenswerte ermöglicht. Für diese Rückerstattung gelten die Artikel 17–19 sinngemäss. 2 Die gütliche Einigung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. 3 Genehmigt der Bundesrat die gütliche Einigung, so hebt er die Sperrung auf. |
