Bundesgesetz
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Art. 12 Technische Unterstützung
1 Das EDA und das BJ können nach gegenseitigen Konsultationen dem Herkunftsstaat technische Unterstützung leisten. 2 Sie können insbesondere:
3 Das EDA koordiniert die Massnahmen mit den anderen betroffenen Departementen und kann für deren Umsetzung mit geeigneten nationalen und internationalen Institutionen zusammenarbeiten. |