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Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)
Art. 12Technische Unterstützung
1 Das EDA und das BJ können nach gegenseitigen Konsultationen dem Herkunftsstaat technische Unterstützung leisten.
2 Sie können insbesondere:
a.
bei der Ausbildung und rechtlichen Beratung der zuständigen Behörden behilflich sein;
b.
bilaterale oder multilaterale Konferenzen und Treffen organisieren;
c.
Fachleute in den Herkunftsstaat entsenden.
3 Das EDA koordiniert die Massnahmen mit den anderen betroffenen Departementen und kann für deren Umsetzung mit geeigneten nationalen und internationalen Institutionen zusammenarbeiten.