Bundesgesetz
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Art. 13 Übermittlung von Informationen an den Herkunftsstaat
1 Die Meldestelle kann Informationen, einschliesslich Bankinformationen, die sie in Anwendung dieses Gesetzes erlangt hat, an die entsprechende ausländische Meldestelle im Herkunftsstaat übermitteln, um dem Herkunftsstaat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen oder ein unzureichend substantiiertes Rechtshilfeersuchen zu ergänzen. 2 Die Übermittlung der Informationen, welche die Meldestelle in Anwendung dieses Gesetzes erlangt hat, erfolgt gemäss den Bestimmungen und Modalitäten von Artikel 30, 31 Buchstaben b und c sowie 32 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19976. Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 des Geldwäschereigesetzes ist nicht anwendbar. 3 Informationen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlangt wurden, dürfen nicht ins Ausland übermittelt werden, wenn:
4 Informationen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlangt wurden, sind in Berichtsform zu übermitteln. Liegen besondere Umstände vor, kann die Übermittlung an den Herkunftsstaat gestaffelt oder mit Auflagen erfolgen. Bei der Festlegung der Auflagen trägt die Meldestelle namentlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren im Herkunftsstaat Rechnung. 5 Vor der Übermittlung der in Anwendung dieses Gesetzes erlangten Informationen konsultiert die Meldestelle das BJ und das EDA. 6 SR 955.0 |