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Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)
Art. 14Bedingungen und Verfahren
1 Der Bundesrat kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage auf Einziehung gesperrter Vermögenswerte zu erheben.
2 Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die Einziehung von Vermögenswerten an, die:
a.
der Verfügungsmacht einer ausländischen politisch exponierten Person oder ihr nahestehender Personen unterliegen oder an denen diese Personen wirtschaftlich berechtigt sind;
b.
unrechtmässig erworben wurden; und
c.
vom Bundesrat nach Artikel 4 im Hinblick auf eine Einziehung gesperrt wurden.
3 Es kann keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden.
4 Das Einziehungsverfahren wird bei einer Wiederaufnahme des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber ausgesetzt.