Bundesgesetz
über die Sperrung und die Rückerstattung
unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen
(SRVG)

vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)


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Art. 15 Vermutung der Unrechtmässigkeit

1 Es gilt die Ver­mu­tung, dass Ver­mö­gens­wer­te un­recht­mäs­sig er­wor­ben wur­den, wenn:

a.
das Ver­mö­gen der Per­son, wel­che die Ver­fü­gungs­macht über die Ver­mö­gens­wer­te hat oder an die­sen wirt­schaft­lich be­rech­tigt ist, be­güns­tigt durch die Aus­übung des öf­fent­li­chen Amts durch die aus­län­di­sche po­li­tisch ex­po­nier­te Per­son aus­ser­or­dent­lich stark ge­stie­gen ist; und
b.
der Kor­rup­ti­ons­grad des Her­kunfts­staats oder der be­tref­fen­den aus­län­di­schen po­li­tisch ex­po­nier­ten Per­son wäh­rend de­ren Amts­zeit no­to­risch hoch war.

2 Der Ver­mö­gens­an­stieg ist aus­ser­or­dent­lich stark, wenn ein gros­ses, nicht durch die all­ge­mei­ne Le­bens­er­fah­rung und den Kon­text des Lan­des zu er­klä­ren­des Miss­ver­hält­nis zwi­schen dem recht­mäs­si­gen Ein­kom­men der Per­son, de­ren Ver­fü­gungs­macht die Ver­mö­gens­wer­te un­ter­lie­gen, und dem frag­li­chen Ver­mö­gens­an­stieg be­steht.

3 Die Ver­mu­tung wird um­ge­stos­sen, wenn mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass die Ver­mö­gens­wer­te recht­mäs­sig er­wor­ben wur­den.

BGE

112 IA 398 () from 12. November 1986
Regeste: Abstrakte Normenkontrolle; Gesetz des Kantons Waadt vom 4. März 1985 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Presse vom 14. Dezember 1937: Recht auf Gegendarstellung (Art. 28g bis 28l ZGB) und Recht auf Richtigstellung der kantonalen Behörden. 1. Derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 2 ÜbBest. BV). Die Art. 28g bis 28l ZGB regeln das Recht auf Gegendarstellung gestützt auf den Schutz der Persönlichkeit abschliessend. Das Recht auf Richtigstellung, welches gemäss dem neuen Art. 15 des Gesetzes über die Presse den Behörden des Kantons und der Gemeinden zusteht, verstösst nicht gegen Art. 2 ÜbBest. BV, denn es bezieht sich nur auf die falsche Berichterstattung über Tatsachen im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Da sein Zweck nicht im Schutz der Persönlichkeit besteht, handelt es sich um öffentliches Recht der Kantone im Sinne von Art. 6 ZGB und betrifft somit eine Frage, welche der Bundesgesetzgeber nicht normieren wollte. Art. 15 ist aber eng auszulegen (E. 4). Demgegenüber verletzt der neue Art. 65 des Gesetzes über die Presse Art. 2 ÜbBest. BV, soweit er das Recht auf Richtigstellung auf Radio und Fernsehen ausdehnt (E. 5). 2. Pressefreiheit (Art. 55 BV); Rechtsgleichheit (Art. 4 BV). Das Recht auf Richtigstellung gemäss dem neuen Art. 15 des Gesetzes über die Presse liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (E. 6). Da sich das Recht auf alle im Kanton Waadt verbreiteten Informationen bezieht, verletzt es auch nicht die Rechtsgleichheit nach Art. 4 BV (E. 7).

146 I 157 (2C_572/2019) from 11. März 2020
Regeste: Art. 13, 26, 27 BV; Art. 8 EMRK; Art. 3 SRVG; Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen; Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine (V-Ukraine); Ablehnung der Streichung eines Namens von der Liste der mit der Verordnung anvisierten Personen; Aufhebung der Sperrung; Verhältnismässigkeit der Massnahme. Die Ablehnung der Streichung des Beschwerdeführers von der Liste der durch die V-Ukraine anvisierten Personen, was die Einfrierung seines gesamten Vermögens in der Schweiz zur Folge hat, steht im Einklang mit den rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 und 3 SRVG (E. 4). Der Umstand der Streichung des Betroffenen im Ausland aufgrund anderer Regelungen entkräftet weder den Verdacht der Unrechtmässigkeit des Erwerbs des blockierten Vermögens (E. 4.2), noch bedeutet er eine mangelhafte internationale Abstimmung (E. 4.3). Die Vermögenssperre liegt ausserdem im öffentlichen Interesse und bleibt vorliegend verhältnismässig, selbst wenn sie eine strafrechtliche Beschlagnahme überlagert (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5).

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