Bundesgesetz
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Art. 18 Verfahren
1 Die eingezogenen Vermögenswerte werden über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse rückerstattet. 2 Zur Regelung der Rückerstattung kann der Bundesrat Abkommen abschliessen. 3 Solche Abkommen können insbesondere regeln:
4 Kommt keine Einigung mit dem Herkunftsstaat zustande, so legt der Bundesrat die Rückerstattungsmodalitäten selber fest. Er kann insbesondere die eingezogenen Vermögenswerte über internationale oder nationale Institutionen rückerstatten und eine Überwachung durch das EDA vorsehen. 5Er bezieht die Nichtregierungsorganisationen so weit wie möglich in den Rückerstattungsprozess ein. |