Bundesgesetz
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Art. 19 Verfahrenskosten
1 Zur Deckung der Kosten für die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten sowie für die Unterstützungsmassnahmen kann ein Pauschalbetrag von höchstens 2,5 Prozent der eingezogenen Vermögenswerte zugunsten des Bundes oder der Kantone abgezogen werden. 2 Der Bundesrat legt den Pauschalbetrag und gegebenenfalls die Modalitäten für dessen Aufteilung zwischen Bund und Kantonen nach deren Anhörung im Einzelfall fest. |
