Bundesgesetz
über die Sperrung und die Rückerstattung
unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen
(SRVG)

vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)


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Art. 20 Gesuch um Streichung

1 Na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen, de­ren Na­men im An­hang ei­ner Sper­rungs­ver­ord­nung auf­ge­führt sind, kön­nen ein be­grün­de­tes Ge­such um Strei­chung ih­res Na­mens an das EDA rich­ten.

2 Das EDA ent­schei­det über das Ge­such.

BGE

146 I 157 (2C_572/2019) from 11. März 2020
Regeste: Art. 13, 26, 27 BV; Art. 8 EMRK; Art. 3 SRVG; Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen; Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine (V-Ukraine); Ablehnung der Streichung eines Namens von der Liste der mit der Verordnung anvisierten Personen; Aufhebung der Sperrung; Verhältnismässigkeit der Massnahme. Die Ablehnung der Streichung des Beschwerdeführers von der Liste der durch die V-Ukraine anvisierten Personen, was die Einfrierung seines gesamten Vermögens in der Schweiz zur Folge hat, steht im Einklang mit den rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 und 3 SRVG (E. 4). Der Umstand der Streichung des Betroffenen im Ausland aufgrund anderer Regelungen entkräftet weder den Verdacht der Unrechtmässigkeit des Erwerbs des blockierten Vermögens (E. 4.2), noch bedeutet er eine mangelhafte internationale Abstimmung (E. 4.3). Die Vermögenssperre liegt ausserdem im öffentlichen Interesse und bleibt vorliegend verhältnismässig, selbst wenn sie eine strafrechtliche Beschlagnahme überlagert (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5).

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