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Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)
Art. 20Gesuch um Streichung
1 Natürliche und juristische Personen, deren Namen im Anhang einer Sperrungsverordnung aufgeführt sind, können ein begründetes Gesuch um Streichung ihres Namens an das EDA richten.