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Bundesgesetz
über die Sperrung und die Rückerstattung
unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen
(SRVG)

vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)

Art. 20 Gesuch um Streichung

1 Na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen, de­ren Na­men im An­hang ei­ner Sper­rungs­ver­ord­nung auf­ge­führt sind, kön­nen ein be­grün­de­tes Ge­such um Strei­chung ih­res Na­mens an das EDA rich­ten.

2 Das EDA ent­schei­det über das Ge­such.