Bundesgesetz
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Art. 21 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 ist nicht anwendbar. 3 Nicht anfechtbar sind Sperrungsverordnungen. |