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Bundesgesetz
über die Sperrung und die Rückerstattung
unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen
(SRVG)

vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)

Art. 23 Datenbearbeitung

Die zu­stän­di­gen Be­hör­den des Bun­des dür­fen Per­so­nen­da­ten be­ar­bei­ten, so­weit dies für den Voll­zug die­ses Ge­set­zes und der Sper­rungs­ver­ord­nun­gen er­for­der­lich ist. Be­son­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten dür­fen nur be­ar­bei­tet wer­den, wenn dies zur Be­hand­lung des Ein­zel­fal­les un­ent­behr­lich ist.