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Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)
Art. 23Datenbearbeitung
Die zuständigen Behörden des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der Sperrungsverordnungen erforderlich ist. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.