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Bundesgesetz
über die Sperrung und die Rückerstattung
unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen
(SRVG)

vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)

Art. 25 Verletzung der Vermögenssperre

1 Wer vor­sätz­lich oh­ne Be­wil­li­gung des EDA Zah­lun­gen oder Über­tra­gun­gen aus ge­sperr­ten Kon­ten tä­tigt oder ge­sperr­te Ver­mö­gens­wer­te frei­gibt, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 Wird die Tat fahr­läs­sig be­gan­gen, so ist die Stra­fe Bus­se bis zu 250 000 Fran­ken.