Bundesgesetz
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Art. 28 Zuständigkeit
1 Für Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes ist das Bundesgesetz vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD. 2 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73–82 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss. 9 SR 313.0 |
