Bundesgesetz
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Art. 29 Vereinigung der Strafverfolgung
1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern:
2 Über Anstände zwischen dem EFD und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |