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Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)
vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)
Art. 29Vereinigung der Strafverfolgung
1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern:
a.
ein enger Sachzusammenhang besteht;
b.
die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist; und
c.
die Vereinigung das Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.
2 Über Anstände zwischen dem EFD und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.