Bundesgesetz
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Art. 5 Anpassung und Veröffentlichung der Listen
1 Wenn die Sperrung nach Artikel 3 in Form einer Verordnung (Sperrungsverordnung) angeordnet wird, so kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Namensliste der von der Sperrung betroffenen Personen anpassen. Es kann nach Konsultation der anderen betroffenen Departemente ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen streichen oder hinzufügen, wenn die internationale Koordination mit den wichtigsten Partnerländern und internationalen Organisationen oder die Wahrung der Schweizer Interessen es erfordern. 2 Das EDA streicht die Personen, gegenüber denen sich die Sperrung als unbegründet erweist, unverzüglich von der Liste. 3 Die im Anhang der Sperrungsverordnung aufgeführte Namensliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Die Liste kann Personendaten und besonders schützenswerte Daten enthalten, insbesondere Angaben über die aktuelle oder frühere Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder über strafrechtliche oder administrative Verfolgungen und Sanktionen. |