Bundesgesetz
über die Sperrung und die Rückerstattung
unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen
(SRVG)

vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)


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Art. 6 Dauer der Sperrung

1 Die Sper­rung nach Ar­ti­kel 3 ist auf höchs­tens vier Jah­re zu be­fris­ten. Der Bun­des­rat kann die Sper­rung um je­weils ein Jahr ver­län­gern, so­fern der Her­kunfts­staat sei­nen Wil­len zur Rechts­hil­fe­zu­sam­men­ar­beit aus­ge­drückt hat. Die ma­xi­ma­le Sper­rungs­dau­er be­trägt zehn Jah­re.

2 Die ge­mä­ss Ar­ti­kel 4 ge­sperr­ten Ver­mö­gens­wer­te blei­ben bis zum rechts­kräf­ti­gen Ent­scheid über ih­re Ein­zie­hung ge­sperrt. Wird in­nert zehn Jah­ren nach Ein­tritt der Rechts­kraft der nach Ar­ti­kel 4 ver­häng­ten Sper­rungs­ver­fü­gung kein Ein­zie­hungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, so wird die Sper­rung hin­fäl­lig.

BGE

146 I 157 (2C_572/2019) from 11. März 2020
Regeste: Art. 13, 26, 27 BV; Art. 8 EMRK; Art. 3 SRVG; Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen; Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine (V-Ukraine); Ablehnung der Streichung eines Namens von der Liste der mit der Verordnung anvisierten Personen; Aufhebung der Sperrung; Verhältnismässigkeit der Massnahme. Die Ablehnung der Streichung des Beschwerdeführers von der Liste der durch die V-Ukraine anvisierten Personen, was die Einfrierung seines gesamten Vermögens in der Schweiz zur Folge hat, steht im Einklang mit den rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 und 3 SRVG (E. 4). Der Umstand der Streichung des Betroffenen im Ausland aufgrund anderer Regelungen entkräftet weder den Verdacht der Unrechtmässigkeit des Erwerbs des blockierten Vermögens (E. 4.2), noch bedeutet er eine mangelhafte internationale Abstimmung (E. 4.3). Die Vermögenssperre liegt ausserdem im öffentlichen Interesse und bleibt vorliegend verhältnismässig, selbst wenn sie eine strafrechtliche Beschlagnahme überlagert (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5).

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