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Bundesgesetz
über die Sperrung und die Rückerstattung
unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen
(SRVG)

vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)

Art. 6 Dauer der Sperrung

1 Die Sper­rung nach Ar­ti­kel 3 ist auf höchs­tens vier Jah­re zu be­fris­ten. Der Bun­des­rat kann die Sper­rung um je­weils ein Jahr ver­län­gern, so­fern der Her­kunfts­staat sei­nen Wil­len zur Rechts­hil­fe­zu­sam­men­ar­beit aus­ge­drückt hat. Die ma­xi­ma­le Sper­rungs­dau­er be­trägt zehn Jah­re.

2 Die ge­mä­ss Ar­ti­kel 4 ge­sperr­ten Ver­mö­gens­wer­te blei­ben bis zum rechts­kräf­ti­gen Ent­scheid über ih­re Ein­zie­hung ge­sperrt. Wird in­nert zehn Jah­ren nach Ein­tritt der Rechts­kraft der nach Ar­ti­kel 4 ver­häng­ten Sper­rungs­ver­fü­gung kein Ein­zie­hungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, so wird die Sper­rung hin­fäl­lig.