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Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG)
vom 21. März 2014 (Stand am 1. Januar 2016)
Art. 9Meldepflichten
1 Die anerkannten Schweizerschulen sind verpflichtet, das BAK frühzeitig auf Entwicklungen aufmerksam zu machen, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen.
2 Änderungen der Statuten, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen, sind dem BAK vor deren definitivem Beschluss zu melden.