Signalisationsverordnung
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Art. 40 Verzweigung mit Rechtsvortritt
1 Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt. 2 Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» wird nur aufgestellt:
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