Signalisationsverordnung
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Art. 47 Weitere Verhaltenshinweise
1 Mit dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens (Art. 77) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn. Für die Vorankündigung mit dem Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) gilt Artikel 11.115 2 Die Signale «Fussgänger-Unterführung» (4.12) und «Fussgänger-Überführung» (4.13) stehen bei Unter- oder Überführungen, welche Fussgänger benützen müssen (Art. 47 Abs. 1 VRV116) und Fahrzeuge nicht befahren dürfen. Die Symbole können entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Steht das Signal nicht bei der Unter- oder Überführung, werden darauf Richtung und Entfernung angegeben. 3 Das Signal «Spital» (4.14) zeigt an, dass sich in der Nähe ein Spital, ein Pflegeheim oder eine ähnliche Anstalt befindet. Der Führer muss besonders rücksichtsvoll fahren. 4 Das Signal «Ausstellplatz» (4.15) kennzeichnet Plätze, auf die langsame Fahrzeuge ausweichen müssen, um schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern (Art. 10 Abs. 3 VRV); das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt.117 5 Das Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (4.16) kennzeichnet für Nothalte (Art. 36 Abs. 3 VRV) bestimmte Plätze an Autobahnen und Autostrassen ohne Pannenstreifen; das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt. Das Signal steht beim Abstellplatz sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3). 6 Das Signal «Notfallspur» (4.24) weist auf einen rot-weiss markierten Fahrstreifen mit anschliessender Kieswanne hin, in welcher Fahrzeuge beim Versagen der Bremsen zum Stillstand gebracht werden können.118 115Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). 116SR 741.11 117 Die Berichtigung vom 9. Juni 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 2095). 118Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438). |