Signalisationsverordnung
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Art. 48a Parkieren mit Parkscheibe 120
1 Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 verwendet werden muss. Diese Parkplätze können von Motorwagen, anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen benützt werden. 2 Das Signal hat folgende Bedeutung:
3 Wer auf einem nach Absatz 1 signalisierten Parkplatz parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden. 4 Bei Motorwagen ist die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe, bei anderen Fahrzeugen gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen. 120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145). |